Satzung DEFAGOR

 § 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Fachgesellschaft für Behandlung oraler Restriktionen e.V.", abgekürzt "DEFAGOR". 
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster einzutragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Münster. 
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Vereinszweck 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung von u.a. Stillberater*innen, Logopäd*innen, Ergotherapeut*innen, Therapeut*innen des Bewegungsapparats, Ernährungsberater*innen, (Zahn-) Ärzt*innen und Kieferorthopäd*innen in den Themen- und Aufgabenbereichen der oralen Restriktionen, also von funktionseinschränkenden Zungen-, Lippen- und Wangenbändern und entsprechenden anderen anatomischen Besonderheiten wie ausgeprägten Retrognathien, besonderen Gaumenformen, Spaltbildungen, und deren Auswirkungen in den verschiedenen Symptomkomplexen. Er befasst er sich mit allen klinischen, wissenschaftlichen und organisatorischen Anliegen auf diesem Gebiet. 
  2. Darüber hinaus ist erklärtes Ziel, die Öffentlichkeit und die an der Behandlung beteiligten Fachdisziplinen über den Sinn und die Wichtigkeit des Stillens und der Laktation, also der Muttermilchernährung, und die damit verbundene fachlich kompetente (Grundlagen-) Beratung und Betreuung von Familien aufzuklären.
    Da im ersten Lebensjahr die Fähigkeit zu stillen durch orale Restriktionen stark eingeschränkt sein kann, ist ein weiterer, grundlegender Zweck des Vereins in diesem Rahmen und grundsätzlich die Förderung des Stillens als wichtiges Gesundheitsverhalten und als physiologische Ernährungsform eines Säuglings und Kleinkinds. 
  3. Der Satzungszweck "Förderung der Wissenschaft und Forschung" wird insbesondere durch eigene und unmittelbare wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen, die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen im gleichen Fachgebiet tätigen Vereinigungen sowie die fachliche und wissenschaftliche Beratung von Einzelpersonen, medizinischen Gesellschaften, Behörden, Organisationen, Institutionen und Kliniken in dem Fachgebiet des Vereins verwirklicht. Der Satzungszweck "Aus- und Weiterbildung" und die grundsätzliche Aufklärungsarbeit über das physiologische Ernährungsverhalten von Säuglingen und Kleinkindern (und in diesem Sinne die Förderung des Stillens als natürliche Ernährungsform eines Säuglings) wird verwirklicht durch das Abhalten eigener und unmittelbarer Fortbildungsveranstaltungen und die Erstellung von Standards für die umfassende Diagnostik und Therapie oraler Restriktionen und ihrer Begleiterscheinungen. Der Satzungszweck „Förderung des Stillens“ wird darüber hinaus durch Beratungsarbeit durch die Mitglieder des Vereins erfüllt. Der Verein stellt Informationen für Eltern zur Verfügung und vermittelt entsprechende Berater*innen, Ärztin*innen und Therapeut*innen. 
  4. Die wissenschaftlichen Veranstaltungen des Vereins werden in der Regel durch eigenständige Tagungen des Vereins stattfinden. Die Ergebnisse werden veröffentlicht. 
  5. Offizielles Publikationsorgan des Vereins ist die Homepage des Vereins. Dort werden Mitteilungen und Informationen an die Mitglieder des Vereins veröffentlicht. Darüber hinaus werden vom Vorsitzenden bei Bedarf Mitteilungsblätter an die Mitglieder versandt, die sachdienliche Informationen für die Arbeit des Vereins bzw. ihre Mitglieder enthalten. Der Vorstand kann eine Fachzeitschrift als Publikationsorgan des Vereins bestimmen. 
  6. Der Verein kann als juristische Person Mitglied in nationalen und internationalen Vereinigungen, wissenschaftlichen und berufsständischen Gesellschaften werden. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein in diesen Vereinigungen und Gesellschaften gemäß § 19 dieser Satzung. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzung und die Ordnungen der betreffenden Vereinigungen und Gesellschaften in der jeweils gültigen Fassung an. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung der Vereinigungen und Gesellschaften. Der Verein verpflichtet sich, seine Satzung und seine Ordnungen denen der Vereinigungen und Gesellschaften binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zu den Vereinigungen und Gesellschaften wählt der Verein unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs den Verbandsrechtsweg. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten 
  6. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare, noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien oder religiöse Zwecke verwenden. 

 

§ 4 Ehrenamtlichkeit 

Alle Inhaber von Vereinsämtern mit Ausnahme des Geschäftsführers/in gemäß § 17 Abs. 5 sind ehrenamtlich tätig. Soweit die Vermögenslage des Vereins dies zulässt, können zur Erreichung der Ziele des Vereins getätigte Aufwendungen und Spesen erstattet werden. Rechnungsbelege sind vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann angemessene Aufwandsentschädigungen beschließen. 

 

§ 5 Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 
  2. Der Verein besteht aus 
    • ordentlichen Mitgliedern und 
    • passiven Fördermitgliedern 
  3. Ordentliches Mitglied des Vereins können Fachleute auf dem Gebiet oraler Restriktionen werden, mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung auf diesem Gebiet. Außerdem ist zur Aufnahme ein ordentliches Mitglied als Fürsprecher nötig. Zum Nachweis der Fachkompetenz ist zur Aufnahme der Nachweis über Weiterbildungen auf dem Gebiet oraler Restriktionen nötig oder der Nachweis über nachhaltige Erfahrungen auf diesem Gebiet. Spätestens alle zwei Jahre ist ein Fortbildungsnachweis über weitere Fortbildungsstunden im entsprechenden Themengebiet vorzubringen. Mindestumfang und Art der vorzuweisenden Fortbildungsstunden werden in der Grundsatzerklärung zur Sicherung des Qualitätsstandards festgesetzt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Grundsatzerklärung ist der Vorstand zuständig. 
  4. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die nicht die Voraussetzung zur aktiven Mitgliedschaft unter § 5 Art.2 erfüllt. Dieses hat Anwesenheits- und Rederecht bei der Mitgliederversammlung jedoch kein Stimmrecht. 

 

§ 6 Beitritt 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Widerspruchsrecht besteht nicht. 
  2. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung, die Vereinsgrundsätze und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. 
  3. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich oder per Email an den Vorstand des Vereins zu richten. In dem Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft hat der Antragsteller zu erklären, dass er entsprechende berufliche Voraussetzungen erfüllt und hat darüber hinaus Angaben zu machen zur persönlichen Weiterbildung im Bereich oraler Restriktionen sowie ein Empfehlungsschreiben des Fürsprechers beizulegen. Außerdem hat er darin dem Verein eine Bankeinzugsermächtigung zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrags zu erteilen. 
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft als passives Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorsitzenden. Darin hat der Antragsteller zu erklären, dass er die satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützt. Eine Bankeinzugsermächtigung ist zu erteilen. 

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (Kündigung), Wegfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft, Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen und Ausschluss. 
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss spätestens drei Monate vorher dem Verein mittels eingeschriebenem Brief erklärt werden. 
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Eine Rückvergütung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden sind ausgeschlossen.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein 

  1. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins, gegen Vereinsgrundsätze oder Ordnungen grob verstoßen hat oder nach Mahnung mit dem Jahresbeitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt. 
  2. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen und auf Antrag zur persönlichen Anhörung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. 
  4. Gegen den Beschluss zum Ausschluss kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Verein Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Nach fristgerechtem Widerspruch wird über den Ausschlussantrag in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. 

 

§ 9 Beiträge 

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist -sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt -ein Aufnahmebeitrag in von der Mitgliederversammlung bestimmter Höhe zu leisten. 
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. 
  3. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 
  4. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. 

 

§ 10 Vermögen 

  1. Das Vermögen des Vereins wird aus den Beiträgen der Mitglieder und allen sonstigen Einkünften, welche der Verein verzeichnen kann, sowie aus den mit diesen Einkünften erworbenen Gütern gebildet. 
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung. 
  3. Beschlüsse über die künftige Vermögensverwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. 

 

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Verein zur Verfügung stellt.
  2. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, ferner ein aktives Wahlrecht, sowie das Recht, in Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. Diese Rechte können nur persönlich ausgeübt werden 
  3. Die passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder wirken beratend mit. 

 

§ 12 Organe des Vereins 

Orange des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand 

 

§ 13 Mitgliederversammlung 

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht der Vorstand zuständig ist, von der Mitgliederversammlung geregelt. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 
    • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des/ der Kassenprüfer/s 
    • die Entlastung des Vorstandes 
    • die Wahl und Abwahl des Vorstandes und des/ der Kassenprüfer/s 
    • Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks 
    • die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge 
    • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder 
    • die Auflösung des Vereins 
  4. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen einer Zusammenkunft vor Ort abgehalten werden, per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen online-Video-Konferenz-Raum. 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per Email. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand etwaiger Beschlussfassungen bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die geänderte Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. 
  3. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung. Bei dessen Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 

 

§15 Zustandekommen von Beschlüssen 

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Versammlung kann die Öffentlichkeit zugelassen werden. 
  3. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen, wenn mind. 10% der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen. 
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abweichend hiervon bedarf eine Beschlussfassung über die Änderung oder Neufassung der Satzung und die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Zustimmung von mindestens 2/3, eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
  5. Jedes ordentliche Mitglied sowie der Delegierte einer juristischen Person hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Auch eine Vertretung durch eine andere Person ist nicht zulässig. 
  6. Wenn durch gerichtliche, insbesondere registergerichtliche oder gesetzliche Maßnahmen eine Satzungsänderung erforderlich wird, die nicht den Vereinszweck betrifft, kann diese vom Vorstand beschlossen werden. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. 
  7. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen. 
  8. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Email oder Post mit einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. Beschlüsse können auch direkt im Rahmen einer Onlinevideo- oder Telefonkonferenz gefasst werden. 

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 

Es gelten im Übrigen die Satzungsbestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. 

 

§ 17 Vorstand, Zusammensetzung und Wahl 

  1. Der Vorstand besteht aus 
  • der/dem 1. Vorsitzenden 
  • der/dem 2. Vorsitzenden 
  • der/dem Schatzmeister/in 
  • der/dem Schriftführer/in

Zusammen mit den Beisitzer*innen wird der erweiterte Vorstand gebildet. 

  1. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Ämter betrauen. 
  2. Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind stets je einzelvertretungsberechtigt. 
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln in direkter geheimer Abstimmung für drei Jahre gewählt. 
  4. Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als ordentliches Mitglied in einem ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag aufgeführt ist. Zur Wahl des Vorstands sollte immer jeweils mindestens ein Arzt/eine Ärztin, ein/e Stillberater*in und ein/e Logopäd*in stehen. Wahlvorschläge sind spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll, schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Jedes Vereinsmitglied kann mehrere Vorschläge einreichen oder unterstützen und sich auch selbst zur Wahl vorschlagen. Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt. Kommt im 1. Wahlgang keine absolute Mehrheit zustande, so entscheidet im 2. Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgen weitere Wahlgänge nach dem Modus des zweiten Wahlgangs. Bewirbt sich nur ein Kandidat um einen Vorstandsposten, so ist eine Wahl durch Handzeichen möglich sofern die Mehrheit der Mitgliederversammlung diesem Verfahren zustimmt. Die Wahl einer für den Posten zur Verfügung stehenden, zum Zeitpunkt der Wahl aber abwesenden Person ist möglich. 
  5. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der nicht dem Vorstand angehören darf und nicht Vereinsmitglied sein muss. Ihm/Ihr wird eine angemessene Vergütung für seine/ihre Tätigkeit bezahlt. Der/Die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte auf Weisung des Vorstands, nimmt an den Vorstandssitzungen teil und berät den Vorstand. 
  6. Der Vorstand kann eine/n Buchhalter/in bestellen, die/der nicht dem Vorstand angehören darf und nicht Vereinsmitglied sein muss. Ihm/Ihr wird eine angemessene Vergütung für seine/ihre Tätigkeit bezahlt. 

 

§18 Beschlussfassung des Vorstands 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende mit einer Frist von 7 Tagen (in dringenden Ausnahmefällen auch kürzer) einberuft, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Er beschließt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
  2. Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahrung oder im Rahmen einer Telefon-, Video- bzw. Onlinekonferenz erfolgen. 
  3. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende berechtigt, allein zu entscheiden. Er ist jedoch verpflichtet, die Angelegenheit der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen. 
  4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, Finanz- oder sonstigen Behörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Darüber sind die Mitglieder zeitnah schriftlich zu informieren. 
  5. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. 
  6. Der Vorstand kann sich eine interne Geschäftsordnung geben. 

 

§ 19 Aufgaben des Vorstands 

Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 

Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

  • vorbereitende Planung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; 
  • Einberufung der Mitgliederversammlung 
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
  • Sofortentscheidung zu aktuellen Fragestellungen, die dringlicher Stellungnahme bedürfen; 
  • der Vorstand ist verantwortlich für die Publikation von Empfehlungen, die im Namen des Vereins herausgegeben werden; 
  • er entscheidet über das wissenschaftliche Programm der Tagung des Vereins; 
  • Bestellung des Geschäftsführers nach § 17 Ziffer 5 
  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins 
  • Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne der Zwecke des Vereins 

 

§ 20 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder 

  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. 
  2. Die neue Wahl erfolgt in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung, die im dritten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. 
  3. Die – ggf. auch mehrfache- Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. 
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit der schriftlichen Niederlegung seines Amtes gegenüber dem übrigen Vorstand oder seiner Abwahl. 
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

 

§ 21 Wissenschaftlicher Beirat 

  1. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den internationalen Austausch auf dem Gebiet der gesamtheitlichen Behandlung oraler Restriktionen zu fördern und dazu beizutragen, dass nationale bzw. regionale Besonderheiten berücksichtigt und bekannt gemacht werden. 
  2. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens einem Mitglied, das nicht zugleich Mitglied des Vereins sein muss. 
  3. Das bzw. die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf Beschluss des Vorstands vom Vorsitzenden ernannt. Die Ernennung ist gültig, wenn diese ihrer Ernennung zustimmen. 
  4. Der Vorsitzende kann den bzw. die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats zu den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einladen und Ihnen das Teilnahme- und Rederecht einräumen. 

 

§ 22 Finanzverwaltung und Kassenprüfer 

  1. Die Finanzen des Vereins werden ordnungsgemäss mit einer vereinfachten Einnahme-Ausgaben- Rechnung verwaltet. Der Jahresbericht der Kassenprüfer für das vorausgegangene Jahr muss in der Mitgliederversammlung vorgestellt werden. 
  2. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehört, für jeweils ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Wahl in Abwesenheit der Kandidaten ist möglich. 
  3. Der gewählte Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und berichten der Mitgliederversammlung, ob die Finanzen ordnungsgemäß geführt und die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden. Die Jahresrechnungen sind spätestens 1 Monat vor Durchführung der Versammlung dem/ der Kassenprüfer/n vorzulegen. 

 

§ 23 Geschäftsordnung 

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die erstmalige Aufstellung sowie Änderungen und Ergänzungen können nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden. 

 

§ 24 Datenschutz 

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Emailadresse und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden gespeichert und bei Bedarf übermittelt. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 
  2. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. 
  3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und 
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. 
  4. Die Kontaktdaten ordentlicher Mitglieder werden auf einer öffentlich sichtbaren Liste auf der Homepage des Vereins veröffentlich. Der Veröffentlichung der eigenen Daten kann im Aufnahmeantrag widersprochen werden. Kontaktdaten von Ärzten und bei Bedarf passiven Mitgliedern werden im internen Bereich der Homepage veröffentlicht. Der Veröffentlichung der eigenen Daten kann im Aufnahmeantrag widersprochen werden. 

 

§ 25 Auflösung des Vereins 

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung. 

 

§26 Inkrafttreten 

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 02.02.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

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Vorläufige Satzung
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